Der Bauträgervertrag

Bauträgervertragsrecht · Notare Pinneberg

Sie haben zwar Ihr Traumgrundstück bereits gefunden, Ihr Häuschen steht jedoch noch nicht drauf. Dieses muss erst noch gebaut werden. Dann handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft vermutlich um einen Bauträgervertrag. Selbstverständlich sind wir auch in diesem Punkt die richtigen Ansprechpartner für Sie.

Bauträgervertrag vs. Immobilienkaufvertrag

Der Bauträgervertrag unterscheidet sich vom klassischen Immobilienkaufvertrag darin, dass beim Bauträgervertrag die Wohnung oder das Haus erst noch errichtet oder zu größten Teilen saniert werden muss. Hierzu verpflichtet sich der Bauträger. Sie als Käufer bezahlen den gesamten Kaufpreis in maximal sieben Raten. Dieses „Abstottern“ des Kaufpreises dient Ihrer Sicherheit, da Sie eine Rate immer erst dann begleichen, wenn der Baufortschritt entsprechen eingetreten ist. Wäre der gesamte Kaufpreis bereits vor dem Bau der Immobilie fällig, hätten Sie als Käufer zu Beginn keinen Gegenwert. Beim Finanzierungsmodell zahlen Sie hingegen immer erst dann eine Rate, wenn ein (weiterer) Bauabschnitt mangelfrei fertiggestellt wurde.

Der Bauträger

Aber auch für den Bauträger hat das vorliegende Modell Vorteile. Mit den jeweiligen Kaufpreisraten kann der Bauträger den nächsten Bauabschnitt finanzieren, was zur Folge hat, dass er seinerseits weniger Bankfinanzierungen benötigt. Dies hat wiederum positive Auswirkungen auf die Kaufpreishöhe und kommt folglich Ihnen als Käufer zugute.

Ihre besonderen Aufgaben

Ein zentraler Punkt für Sie ist, dass Sie Ihre Immobilie erst bei oder kurz vor Bezahlung der letzten Kaufpreisrate fertiggestellt in Augenschein nehmen können. Darum ist es besonders wichtig, sich vor Baubeginn intensiv mit den Bauplänen, Baubeschreibungen und Zeichnungen auseinanderzusetzen. Diese Unterlagen sind nämlich die Grundlage für die vertraglichen Pflichten aus dem Bauträgervertrag auf Seiten des Bauträgers.

Da Aspekte wie der Zeitpunkt der Baufertigstellung und Ihre Mängelrechte ebenfalls im Bauträgervertrag geregelt sind, sollten Sie auch diesen bis ins kleinste Detail kennen. Damit Sie hierbei nichts vergessen und alle relevanten Aspekte aus tatsächlicher und juristischer Sicht beleuchtet werden, holen Sie uns mit ins Boot.

Kaufpreisfinanzierung und Kosten

Hinsichtlich der Finanzierung des Kaufpreises und der Kosten des Bauträgervertrages gilt dasselbe wie beim „normalen“ Kaufvertrag.

Die Gebühren sind nicht frei verhandelbar, für deren Höhe ist der Gegenstandswert maßgeblich. Der Berechnung zugrunde liegt letztendlich das Gerichts- und Notarkostengesetz.

Zur Finanzierung des Kaufpreises kann wiederum ein Darlehen bei der Bank aufgenommen werden, das sich die Bank vorrangig durch Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch absichern lässt, um bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht leer auszugehen.

 

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • "Alles aus einer Hand"
  • Formularvertrag
  • Verbrauchervertrag
  • Baubeschreibung
  • Mitwirkungsverbote
  • Zahlungsplan
  • Abschlagszahlungen
  • Makler- und Bauträgerverordnung
  • Wohnungseigentum
  • Bauträgervertrag
  • Teilungserklärung
  • Abschreibungsunterlagen
  • Sondernutzungsrechte
  • Bauliche Änderungen
  • Festpreisvereinbarung
  • Preiserhöhungsklausel
  • Freigabeversprechen
  • Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauvorhaben
  • Zweckentfremdungsgenehmigung
  • Vorleistungspflicht des Bauträgers
  • Ratenplan
  • Baufortschritt
  • Bürgschaft(-svertrag)
  • Sicherungsabrede
  • Vorauszahlungsvereinbarung
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft
  • Zwangsvollstreckungsunterwerfung
  • Erschließungskosten
  • Eigentumsverschaffung
  • Auflassung
  • Bauleistung
  • Bauplanung
  • Transparenzgebot
  • Abnahme
  • Bauträgerhaftung
  • Prospekthaftung
  • Aufhebung des Bauträgervertrages